Urlaubsregelungen - MFAs

Urlaubsregelung für 450€-Kräfte

Fall 1: Feste Arbeitstage vereinbart

Beispiel: Ihr Mitarbeiter arbeitet am Montag, Mittwoch und Freitag jeweils 4 Stunden täglich. Dann steht ihm – analog zu einer 5 Tage die Woche arbeitenden Vollzeitkraft – der anteilige (Mindest-)Urlaub zu, sofern nicht Tarif- oder Arbeitsvertrag etwas anderes regeln.

Und das heißt:
Gilt für eine 5-Tage-Kraft ein Mindesturlaub von 20 Tagen, so berechnen Sie den Urlaub für Ihre 3-Tage-Kraft anteilig (20 : 5 x 3 = 12). Diese Urlaubstage nimmt Ihre Kraft an den Tagen, an denen sie sonst arbeiten müsste, also jeweils am Montag, Mittwoch und Freitag. Als Urlaubslohn müssen Sie in diesem Fall jeweils die 4 Stunden täglich zahlen, die der Mitarbeiter ohne Urlaub hätte arbeiten müssen.

Fall 2: Feste Stundenzahl, aber keine festen Arbeitstage

Haben Sie eine feste Stundenzahl vereinbart, also beispielsweise, dass Ihre Aushilfskraft 18 Stunden pro Woche arbeitet, und ist es ihr überlassen, an welchen Tagen sie dies tut, gilt eine andere Berechnung.

Beispiel: Ihr Betrieb arbeitet an 5 Tagen in der Woche. Die vereinbarte oder übliche Stundenzahl Ihrer Vollzeitkräfte liegt bei 37,5 Stunden/Woche. Da Ihre Aushilfskraft Ihre Arbeitszeit auf jeden der 5 Arbeitstage legen kann, ist von einer 5-Tage-Woche auszugehen. Ist die Anzahl der Urlaubstage also nicht tariflich oder durch Betriebsvereinbarung anderweitig geregelt, so stehen Ihrer Mitarbeiterin Müller die vollen 20 Tage Mindesturlaub zu. Als Urlaubstag zählt dann jeder Tag von Montag bis Freitag.

Fall 3: Gar keine festen Arbeitstage vereinbart

Haben Sie mit einer Teilzeitkraft keine festen Arbeitszeiten vereinbart, und setzen Sie sie nur dann ein, wenn die Arbeit jeweils anfällt, müssen Sie zur Ermittlung des Urlaubsanspruchs eine Durchschnittsberechnung anstellen. Damit ermitteln Sie, an wie vielen Tagen die Teilzeitkraft in der 5-Tage-Woche tatsächlich arbeitet. Ergibt sich beispielsweise, dass die Kraft durchschnittlich an 2 Tagen die Woche gearbeitet hat, errechnet sich nach der Formel 20:5x2 (siehe Fall 1), dass Ihre Teilzeitkraft einen Anspruch auf 8 Urlaubstage hat.


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