Patientenverfügung

Patientenverfügung und Vorsorgevollmacht sind Ausdruck des Selbstbestimmungsrechtes, das von unserer Rechtsordnung garantiert wird. Der so dokumentierte Wille des Patienten, mag er anderen auch noch so unverständlich und unvernünftig erscheinen, ist für alle – Ärzte, Krankenhäuser, Pflegeheime, Angehörige, Bevollmächtigte, Betreuer – verbindlich.

In vielen Streitfällen haben wir das Sterben von Menschen gegen den Widerstand von Ärzten und Pflegeheimen durchgesetzt. Meist lagen nur ungenaue, zu pauschale oder nur mündliche Patientenverfügungen vor.

Inhaltlich gleiche Formulare werden von Hospizvereinen, dem bayerischen Justizministerium und der Stadt München herausgegeben.

Absoluten Vorrang bei der Formulierung der anliegenden Texte hat der rechtliche Aspekt. Nur wenn Formulare klar und genau abgefasst sind und wenn sie alle zwingenden rechtlichen Voraussetzungen enthalten, sind sie rechtswirksam und für jedermann verbindlich. Sie als Verfügender wollen schließlich erreichen, dass Ihrem Willen entsprochen wird. Ihren Angehörigen, Bevollmächtigten, Ärzten und Pflegern helfen Sie dabei mit der klaren und unmissverständlichen Niederlegung Ihrer Wünsche. Aus diesem Grund sollten Sie an den Formularen unter keinen Umständen Änderungen oder Kürzungen vornehmen. Auf alle weltanschaulichen oder religiösen Anmerkungen wurde verzichtet, da nur Sie allein sich hierüber Gedanken machen können. Diese sollten Sie auf einem Beiblatt hinzufügen. Ihre persönlichen, möglichst handschriftlichen Zusätze über Wertvorstellungen zu Leiden, Krankheit und Sterben, zu Verlust von Wahrnehmung und Kommunikation, zu Behinderung und Tod und Ihre Einstellung zur Organspende verleihen Ihren Verfügungen ein besonderes Gewicht. Sie machen damit Ihre Verfügung zu einer höchst persönlichen Erklärung von größter Glaubwürdigkeit, die es Ärzten und Pflegepersonal leichter macht, sie zu akzeptieren. Regeln Sie auch Ihre Wohnsituation, Vermögensangelegenheiten, Heimaufnahme oder die Verwertung Ihrer Wohnungseinrichtung.

Für die rechtliche Durchsetzbarkeit der Verfügungen sind diese Formulare die juristisch unerlässliche Basis, aus der nichts entfernt werden darf, ohne dass die Rechtswirksamkeit leidet – auch wenn Ihnen manche Formulierungen „hart“ erscheinen mögen.

„Verstecken“ Sie Ihre Formulare nicht, denn wenn niemand weiß, wo sie sich befinden, kann auch niemand Ihren verbindlichen Willen befolgen. Legen Sie daher einen kleinen Zettel mit dem Hinweis auf Ihren Bevollmächtigten und Ihre Patientenverfügung zu Ihren Ausweispapieren, die Sie immer bei sich haben. Sprechen Sie über alles mit Ihrer Familie, Ihrer Vertrauensperson und Ihrem Arzt.

Es ist für die Rechtswirksamkeit grundsätzlich nicht notwendig, die Formulare notariell beurkunden zu lassen. Dies ist nur erforderlich, wenn Sie nicht mehr schreiben können, blind sind oder beispielsweise Regelungen zu Immobilieneigentum, Handelsfirmen oder Darlehensaufnahmen treffen wollen. Wenn Sie jedoch die anliegenden Texte und ggf. ergänzende persönliche Zusätze bei einem Notar beurkunden lassen, dann hat dies auch den Vorteil, dass sich der Notar pflichtgemäß von Ihrer Einsichts- und Geschäftsfähigkeit überzeugt hat. Dies und die äußere Form einer solchen Urkunde erhöhen später die Akzeptanz bei Ärzten und Pflegekräften.

Sie haben jederzeit das Recht, Ihre Verfügungen ganz oder teilweise zu widerrufen oder die Formulare erneut auszufüllen, wenn Sie Ihren Willen ändern. Es gelten jeweils Ihre aktuellen Verfügungen. Heben Sie überholte Versionen dennoch auf, damit man Ihren persönlichen Entwicklungsprozess nachvollziehen kann.

Anmerkungen zur Patientenverfügung:

In der Patientenverfügung legen Sie heute schon Ihre Behandlungswünsche für den Fall nieder, dass Sie Ihren Willen aufgrund einer Erkrankung selbst nicht mehr bilden und äußern können.

Unter Ziffer 1 werden die vier wesentlichen Situationen angesprochen. Aus der Erfahrung heraus führen gerade die Situationen, in denen der unmittelbare Sterbeprozess noch nicht eingesetzt hat, sehr oft zu den schwierigsten Streitfällen. Hier wird das Leben künstlich, z.B. mit einer Magensonde durch die Bauchdecke zuweilen über viele Jahre verlängert. Durch die Beendigung der Sondenernährung kann das Sterben zugelassen werden. Dies bedeutet jedoch kein qualvolles Verhungern oder Verdursten, wenn es von geschulten Ärzten und erfahrenem Pflegepersonal begleitet wird. Umso wichtiger ist es deshalb, dass Sie gerade für diese Situation unter Verwendung des Formulars eine klare Verfügung treffen.

„Frischen“ Sie Ihre Formulare durch Ihre – etwas alle ein bis zwei Jahre erneut hinzugefügte – Unterschrift mit Datum immer wieder auf. So begegnen Sie dem Vorwurf, Ihre Verfügungen seien nicht aktuell.

Anmerkungen zur Vorsorgevollmacht:

In der Vorsorgevollmacht bestimmen Sie eine Person, der Sie vertrauen und der Sie zutrauen, Ihren Willen durchzusetzen. Diese Person sollte Ihre Beweggründe und Ihre Wertvorstellungen aus Gesprächen kennen.

Es ist weitgehend unbekannt, dass Sie auch Ihre Angehörigen, auch Ihren Ehepartner, auf diese Weise bevollmächtigen müssen. Denn allein Verwandtschaft oder Eheschließung geben diesen Personen nicht das Recht, über Ihr Wohl zu entscheiden (Ausnahme: Eltern gegenüber minderjährigen Kindern).

Eine Vorsorgevollmacht darf keine Bedingungen enthalten. Viele Vollmachten beginnen mit dem Satz „Für den Fall, dass ich selbst einmal nicht mehr handeln oder meinen Willen nicht mehr äußern kann, bevollmächtige ich …“ Diese häufig anzutreffende Wirksamkeitsvoraus-setzung des Zustandes der Handlungs- oder Willensunfähigkeit würde die Vorlage eines stets aktuellen Attestes hierüber erfordern und die Tauglichkeit Ihrer Vorsorgevollmacht im Rechtsverkehr erheblich einschränken. Diese Vorsorgevollmacht gilt deshalb nach außen ohne Bedingung und sofort. So können Sie auch schon entlastet werden, wenn Sie bettlägerig krank oder körperlich behindert aber durchaus noch willens- und entscheidungsfähig sind. Eine Vollmachtserteilung setzt natürlich Vertrauen in Ihren Bevollmächtigten voraus. Solange Sie noch willensfähig sind, empfiehlt es sich, die Vollmacht bei sich zu Hause an einem der Vertrauensperson bekannten Ort aufzubewahren.

Sie bestimmen durch Ankreuzen der Kästchen in dem Formular den Umfang der Vollmacht. Vollmachtserteilung ist keine Entmündigung! Ihr Bevollmächtigter kann Sie dann nach Ihren Anweisungen vertreten, z.B. bei der Suche nach einem Heimplatz. Sie können darüber hinaus – jedoch keinesfalls im Formular – dem Bevollmächtigten zusätzliche Weisungen erteilen. Sie können die Vollmacht mit mehreren Formularen auf verschiedene Personen, eventuell sogar mit verschiedenen Aufgaben-bereichen (z.B. Trennung der Bereiche Gesundheits- und Vermögenssorge), verteilen. Sie sollten in diesen Fällen jedoch unbedingt den Rat eines Rechtsanwaltes einholen.

Nach geltendem Recht verbietet sich die gerichtliche Einsetzung eines Betreuers (früher „Vormund“ oder „Pfleger“), wenn Sie einen Bevollmächtigten eingesetzt haben. Er kann wie ein gerichtlich bestellter Betreuer handeln. Sie ersparen damit allen Beteiligten ein oft langwieriges gerichtliches Verfahren und halten den finanziellen Aufwand gering.

Bundesweit ist eine Registrierung Ihrer Vorsorgevollmacht gegen geringe Gebühr im zentralen Vorsorgeregister der Bundesnotarkammer möglich.

Anmerkung zur Erklärung zur Organspende:

Mit der Erklärung beugen Sie dem Missverständnis vor, Ihre Patientenverfügung wäre mit Ihrer Bereitschaft zur Organspende unvereinbar.

Weitere Hinweise:

Mit Ihrer Patientenverfügung verbieten Sie – für jedermann bindend – bestimmte Behandlungen. Leider befolgen häufig Ärzte und Heime aus Rechtsunsicherheit die Verfügungen nicht. Doch Ihre Rechte kann man durchsetzen, äußerstenfalls auch gerichtlich.

Zur weiteren Information empfehlen wir das Buch „Patientenrechte am Ende des Lebens“, Beck-Rechtsberater im dtv.

Erläuterungen zur Patientenverfügung

Klicken Sie hier, um die oben beschriebenen "Erläuterungen zur Patientenverfügung" als PDF-Datei [31 kB] herunterzuladen

Formulare zur Patientenverfügung

Klicken Sie hier, um die vorbereiteten Formulare "Patientenverfügung", "Erklärung zur Organspende" und "Vorsorgevollmacht" als Word-Datei [103 kB] herunterzuladen


Ärztlicher Kreisverband Bamberg
Schillerplatz 4
96047 Bamberg

Telefon: +49 (0)951 / 24 47 8
Telefax: +49 (0)951 - 20 18 19
Email: info@remove-this.kreisverbandbamberg.de
www: www.kreisverbandbamberg.de